LBVB
Satzung des Landes-Boule-Verband Berlin (LBVB)

§§   1 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 - 9 - 10 - 11 - 12 - 13 - 14 - 15 - 16 - 17 - 18 - 19 - 20 - 21   §§

§ 1 Name, Wesen und Sitz nach oben
 

(1) Der Verein führt den Namen "Landes-Boule-Verband Berlin e.V.".

(2) Als Fachverband für den Boule-Sport (Pétanque, Boccia, Boule Lyonnaise, Jeu Provencal etc.) ist er die Vereinigung der Sportvereine in dem Bundesland Berlin in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Er hat seinen Sitz in Berlin und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden


§ 2 Zweck des Verbandes nach oben
 

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Durchführungsverordnung der §§  17 bis 19 des Steuer­anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24.12.53. Er dient der Förderung des Sports, speziell des Boule-Sports, unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer und behinder­tenintegrativer Aufgaben und der Völkerverständigung.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1.   Veranstaltungen zur Förderung und Pflege des Boule-Sports als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport,
2.   Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung von Boule-Sportanlagen und von Anlagen, die für die Aus­übung des Boule-Sports als geeignet eingestuft werden können,
3.   Vertretung des Boule-Sports und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber  Behörden, Ver­bänden und sonstigen Institutionen,
4.   Veranstaltung und Koordinierung von regionalen, nationalen und internationalen Wettkämpfen, insbe­sondere den Berliner Landesmeisterschaften,
5.   Koordinierung und Prüfung des Spielbetriebs innerhalb des Zuständigkeitsbereichs,
6.   Aus- und Fortbildung der Sportler sowie deren Betreuung bei internationalen Wettkämpfen,
7.   Förderung von Zusammenschlüssen zu Vereinen,
8.   Förderung von internationalen Begegnungen.

(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Der Verband bewahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Geschäftsjahr nach oben
 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.


§ 4 Mitgliedschaft nach oben
 

(1) Die Mitgliedschaft unterscheidet in ordentlichen Mitgliedern, in Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedem.

(2) Ordentliche Mitglieder können eingetragene Vereine des Boule-Sports oder eingetragene Vereine, denen eine entsprechende Sportabteilung angeschlossen ist, sein, sofern sie dem in § 1 Abs.2 definierten Zu­ständigkeitsbereich des Verbandes angehören und im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt wurden oder sich in dem Verfahren der Anerkennung befinden.

(3) Ehrenmitglieder können diejenigen natürlichen Personen sein, die sich um den Boule-Sport besonders ver­dient gemacht haben und auf Antrag des Landesvorstandes von der Landesdelegiertenversammlung zu Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.


§ 5 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft nach oben
 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden, wenn ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt wird, der die Erklärung enthält, daß die Satzung des Verbandes und die erlassenen Ordnungen anerkannt werden.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Landesvorstand.

(4) Wird die Aufnahme vom Landesvorstand abgelehnt so entscheidet auf Antrag die nächste Landesdele­giertenversammlung. Dieser Antrag hat schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Be­scheides zu erfolgen.

(5) Die ordentliche Mitgliedschaft endet

1. mit einer Austrittserklärung, die mindestens bis zum 30. September vor Ablauf des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief bei dem Landesvorstand eingegangen sein muß, zum 31. Dezember des Jahres,
2. mit der Auflösung des eingetragenen Vereins, der die ordentliche Mitgliedschaft besitzt,
3. mit dem Ausschluß,
4. mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit
.


§ 6 Beginn und Ende der Ehrenmitgliedschaft, Ehrenpräsident nach oben
 

(1) Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ernennung durch die Landes­delegiertenversammlung. Ein Ehrenmitglied hat das Recht, an der Landesdelegiertenversammlung bera­tend teilzunehmen.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft endet

1. mit einer Erklärung gegenüber dem Landesvorstand,
2. mit dem Fortfall der Rechtspersönlichkeit,
3. mit dem Tode,
4. mit dem Entziehen der Ehrenmitgliedschaft

(3) Der Ehrenpräsident wird auf eine von der Landesdelegiertenversammlung zu bestimmende Zeit ernannt.
Er hat das Recht, an den Landesvorstandssitzungen beratend teilzunehmen.


§ 7 Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft nach oben
 

(1) Die Fördermitgliedschaft kann erworben werden, wenn diese schriftlich dem Landesvorstand erklärt wird.

(2) Die Fördermitgliedschaft endet

1. mit einer Erklärung gegenüber dem Landesvorstand,
2. mit dem Fortfall der Rechtspersönlichkeit,
3. mit dem Tode,
4. mit dem Entziehen der Fördermitgliedschaft.


§ 8 Ausschluß von Mitgliedern und Entziehen der Mitgliedschaft nach oben
 

(1) Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds oder das Entziehen der Ehren- oder Fördermitgliedschaft kann nur auf Antrag und durch Beschluß der Landesdelegiertenversammlung erfolgen.

(2) In folgenden Fällen kann der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds oder das Entziehen der Ehren- oder Fördermitgliedschaft vom Landesvorstand beantragt werden,

1. wenn die in der Satzung und in Beschlüssen festgelegten Pflichten der Mitglieder gröblich verletzt und die Verletzungen trotz der vom Landesvorstand erfolgten schriftlichen Abmahnung fortgesetzt werden,
2. wenn das Mitglied seinen dem Verband gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung und Fristsetzung durch den Landesvorstand nicht nachkommt,
3. wenn das Mitglied gegen die Ziele des Verbandes handelt,
4. wenn das Mitglied in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen des Verbandes verstößt.

(3) Dem betroffenen Mitglied muß auf der Landesdelegiertenversammlung ermöglicht werden, sein Standpunkt zu vertreten.

(4) Das Nähere kann die Disziplinarordnung regeln.


§ 9 Beiträge nach oben
 

(1) Der Mitgliedsbeitrag und deren Fälligkeit für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder wird von der Lan­desdelegiertenversammlung festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.


§ 10 Pflichten nach oben
 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in seinen Zielen und seine Belange zu unterstützen und die Satzung, die Ordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen zu beachten.

(2) Die zur Erfüllung des Verbandszwecks notwendigen Anfragen und Auskünfte sind von den Mitgliedern zu beantworten und zu geben.

(3) Der Verband verpflichtet sich, seine Mitglieder gemäß seiner Ziele und seiner Beschlüsse in ihren Zielen zu unterstützen und ihnen soweit möglich Hilfestellung zu leisten.


§ 11 Ordnungen nach oben
 

(1) Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten und Verfahrensordnungen innerhalb des Verbandes. Die Landesdelegiertenversammlung beschließt über die Einsetzung folgender Ordnungen:

1. eine Geschäftsordnung
2. eine Sportordnung
3. eine Disziplinarordnung
4. eine Finanzordnung
5. eine Jugendordnung
6. eine Ehrungsordnung

(2) Diese erlassenen Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

(3) Die erlassenen Ordnungen sowie Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Verbandes sind in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Mitglieder und deren Einzelmitglieder verbindlich.


§ 12 Organe nach oben
 

(1) Organe des Verbandes sind in folgender Reihenfolge: die Landesdelegiertenversammlung, der Vorstand, die ständigen Ausschüsse und die Fachausschüsse.

(2) Beschlüsse dürfen den Ordnungen und der Satzung nicht widersprechen.


§ 13 Landesdelegiertenversammlung nach oben
 

(1) Zusammensetzung

Die Landesdelegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der ordentlichen Mitglieder und dem Landesvorstand zusammen.

(2) Landesdelegiertenversammlung

1. Die Landesdelegiertenversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
2. Die Einladungen haben durch den amtierenden Landesvorstand mit einer Einberufungsfrist von minde­stens vier Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

(3) Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung

1. Die Landesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
2. Die Aufgaben sind:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
c) Entgegennahme anderer Berichte
d) Entlastungen des Vorstands
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Wahl von Mitgliedern in die ständigen Ausschüsse
h) Einrichtung von Fachausschüssen
i) Wahl von Mitgliedern in die Fachausschüsse
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschlußfassung über Anträge
l) Beschlußfassung über Ordnungen und Satzung
m) Auflösung des Verbandes

(4) Stimmrecht und Beschlußfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind die Delegierten der ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des Landesvor-stands. Mitglieder des Landesvorstandes, die gleichzeitig Delegierte eines ordentlichen Mitglieds sind, haben keine doppelte Stimmberechtigung.
2. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig.
3. Die jedem ordentlichen Mitglied zustehende Stimmenzahl richtet sich nach der Anzahl der Einzelmit­glieder, die dem Verband gemeldet wurden.
4. Ordentliche Mitglieder nach §4 Abs.2 haben

bis zu 25 Einzelmitgliedern zwei Stimmen,
bis zu 50 Einzelmitgliedern drei Stimmen,
bis zu 75 Einzelmitgliedern vier Stimmen,
bis zu 100 Einzelmitgliedern fünf Stimmen,
über 100 Einzelmitgliedern sechs Stimmen.

5. Die Stimmenzahl errechnet sich nach der Mitgliedererhebung zum 1.1. des laufenden Jahres. Für or­dentliche Mitglieder, die nicht eingetragene Vereine des Boule-Sports sind, errechnet sich die Stim­menzahl nach der Höhe der Einzelmitglieder der entsprechenden Sportabteilung. Die Übertragung von Stimmen des Vorstands ist nicht zulässig. Ein Mitglied nach §4, das die Mitgliedermeldung bis zum 15. Februar des laufenden Jahres nicht abgegeben hat, hat auf der Landesdelegiertenversammlung kein Stimmrecht.
6. Die Landesdelegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen ist.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten.

(5) Außerordentliche Landesdelegiertenversammlung

1. Die außerordentliche Landesdelegiertenversammlung muß vom Landesvorstand innerhalb vor drei Wo­chen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe eines Tagungsordnungspunktes verlangt.
2. Die außerordentliche Landesdelegiertenversammlung kann vom Landesvorstand in eigenem Ermessen einberufen werden, wenn es im Interesse des Verbandes liegt.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung.
4. Abs.1 und Abs.4 finden Anwendung.

(6) Niederschrift

Über die Landesdelegiertenversammlung und die außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem zu wählenden Protokollführer und dem zu wählenden Ver­sammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 14 Vorstand und besondere Vertreter nach oben
 

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Finanzreferenten
4. dem Sportreferenten
5. dem Pressereferenten
6. dem Jugendreferenten

(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.

(3) Sie müssen nicht dem Kreis der Delegierten angehören.

(4) Der Präsident, der Vizepräsident und der Finanzreferent sind für den Verband im Außenverhältnis gemäß §26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.

(6) Der Vorstand kann besondere Vertreter für bestimmte Aufgabenbereiche bestellen, die gemäß §30 BGB vertretungsberechtigt sind.

(7) Der Vorstand und die besonderen Vertreter sind jährlich auf der Landesdelegiertenversammlung den Mit­gliedern Rechenschaft pflichtig.

(8) Im Falle des Rücktritts von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder, ist unverzüglich eine außeror­dentliche Landesdelegiertenversammlung einzuberufen.


§ 15 Ständige Ausschüsse nach oben
 

(1) Ständige Ausschüsse sind der Rechts-/Disziplinarausschuß und der Sportausschuß.

(2) Ein ständiger Ausschuß besteht aus mindestens drei, aber immer einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, die von der Landesdelegiertenversammlung gewählt werden. Mitglieder des Landesvorstandes können an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Ein ständiger Ausschuß tritt zusammen, wenn fachliche Fragen zu klären sind oder Fachentscheidungen anstehen.

(4) Ein ständiger Ausschuß ist in seinen Entscheidungen an die Satzung, an die Ordnungen und an die Be­schlüsse der Landesdelegiertenversammlung gebunden.

(5) Die ständigen Ausschüsse sind sowohl dem Landesvorstand als auch der Landesdelegiertenversammlung Rechenschaft pflichtig.


§ 16 Rechts-/Disziplinarausschuß nach oben
 

(1) Der Rechts-/Disziplinarausschuß ist das Schiedsgericht des Landes-Boule-Verband Berlin e.V.

(2) Er entscheidet über Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen; er kann ferner zur schiedsgerichtli­chen Schlichtung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten der Mitglieder untereinander und innerhalb der Vereine, soweit sie die Belange des Verbandes berühren, angerufen werden.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Rechts-/Disziplinarausschusses beträgt zwei Jahre, beginnend mit der Wahl und endend mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus oder ist es in einer zur Entscheidung anstehenden Sache befangen, tritt der gewählte Stellvertreter an seine Stelle.


§ 17 Fachausschüsse nach oben
 

(1) Die Fachausschüsse werden auf Antrag von der Landesdelegiertenversammlung eingerichtet.

(2) Die Fachausschüsse haben ihre Aufgabe in der Bearbeitung und Beurteilung fachlicher Fragen, die thema­tisch an den in § 11 Abs.1 der Satzung genannten Ordnungen orientiert sein können. Ergebnisse und Ent­scheidungen können Empfehlungen und Stellungnahmen an den Landesvorstand und an die Landesdele­giertenversammlung sein.

(3) § 14 Abs.2 und 3 der Satzung gelten analog.


§ 18 Kassenprüfer nach oben
 

(1) Die Kassenführung wird vor Ende der Amtsperiode des Vorstands durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer überprüft.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Landesvorstand angehören oder als besondere Vertreter bestellt wor­den sein; sie werden analog § 14 Abs.2 der Satzung auf der Landesdelegiertenversammlung gewählt.


§ 19 Änderung der Satzung und der Ordnungen nach oben
 

(1) Beschlüsse über Satzungs- und Ordnungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder auf der Landesdelegiertenversammlung. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

(2) Die zu ändernden § § sind in der Einladung zur Landesdelegiertenversammlung zu nennen.


§ 20 Auflösung des Verbandes nach oben
 

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur von der dafür einzuberufenden Landesdelegiertenversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verban­des, soweit es die einzelnen Kapitalanteile der ordentlichen Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den ordentlichen Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Zwecke der Sportförderung oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung der Zwecke, die dem §2 Abs.1 der Satzung entsprechen.


§ 21 Inkrafttreten der Satzung nach oben
 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 19.12.1993 errichtet.



Satzung des Landes-Boule-Verband Berlin zum Download
 

Die vollständige Satzung des Landes-Boule-Verband Berlin als Acrobat Reader PDF-Dokument (26 Kb) zum Download



http://www.berlinboule.de
quelle: lbvb
© 2002 matthias schmitz