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(1)
Zusammensetzung
Die Landesdelegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten
der ordentlichen Mitglieder und dem Landesvorstand zusammen.
(2)
Landesdelegiertenversammlung
1.
Die Landesdelegiertenversammlung findet jährlich im ersten
Quartal des Jahres statt.
2. Die Einladungen haben durch den amtierenden Landesvorstand
mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen unter
Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung
schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
(3)
Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung
1.
Die Landesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
2. Die Aufgaben sind:
a)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
c) Entgegennahme anderer Berichte
d) Entlastungen des Vorstands
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Wahl von Mitgliedern in die ständigen Ausschüsse
h) Einrichtung von Fachausschüssen
i) Wahl von Mitgliedern in die Fachausschüsse
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschlußfassung über Anträge
l) Beschlußfassung über Ordnungen und Satzung
m) Auflösung des Verbandes
(4)
Stimmrecht und Beschlußfähigkeit
1.
Stimmberechtigt sind die Delegierten der ordentlichen Mitglieder
und die Mitglieder des Landesvor-stands. Mitglieder des Landesvorstandes,
die gleichzeitig Delegierte eines ordentlichen Mitglieds sind,
haben keine doppelte Stimmberechtigung.
2. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung
ist unzulässig.
3. Die jedem ordentlichen Mitglied zustehende Stimmenzahl richtet
sich nach der Anzahl der Einzelmitglieder, die dem Verband
gemeldet wurden.
4. Ordentliche Mitglieder nach §4 Abs.2 haben
bis
zu 25 Einzelmitgliedern zwei Stimmen,
bis zu 50 Einzelmitgliedern drei Stimmen,
bis zu 75 Einzelmitgliedern vier Stimmen,
bis zu 100 Einzelmitgliedern fünf Stimmen,
über 100 Einzelmitgliedern sechs Stimmen.
5.
Die Stimmenzahl errechnet sich nach der Mitgliedererhebung zum
1.1. des laufenden Jahres. Für ordentliche Mitglieder,
die nicht eingetragene Vereine des Boule-Sports sind, errechnet
sich die Stimmenzahl nach der Höhe der Einzelmitglieder
der entsprechenden Sportabteilung. Die Übertragung von Stimmen
des Vorstands ist nicht zulässig. Ein Mitglied nach §4,
das die Mitgliedermeldung bis zum 15. Februar des laufenden Jahres
nicht abgegeben hat, hat auf der Landesdelegiertenversammlung
kein Stimmrecht.
6. Die Landesdelegiertenversammlung ist beschlußfähig,
wenn sie frist- und formgerecht einberufen ist.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der Stimmberechtigten.
(5)
Außerordentliche Landesdelegiertenversammlung
1.
Die außerordentliche Landesdelegiertenversammlung muß
vom Landesvorstand innerhalb vor drei Wochen einberufen werden,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und
unter Angabe eines Tagungsordnungspunktes verlangt.
2. Die außerordentliche Landesdelegiertenversammlung kann
vom Landesvorstand in eigenem Ermessen einberufen werden, wenn
es im Interesse des Verbandes liegt.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der
Tagesordnung.
4. Abs.1 und Abs.4 finden Anwendung.
(6)
Niederschrift
Über
die Landesdelegiertenversammlung und die außerordentliche
Landesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem zu wählenden Protokollführer und dem zu wählenden
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
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